Strafregisterauszug

Wurden Sie «geblitzt» und erwarten eine Strafe? Hatten Sie einen Verkehrsunfall und rechnen mit einer Verurteilung? Oder hat Ihr Expartner Sie etwa angezeigt und Sie müssen nun zur Staatsanwaltschaft?

Immer wieder stellen wir fest, dass unsere Klientschaft in solchen Situationen an erster Stelle gar nicht Sorgen darum hat, ob eine Strafe auf sie zukommt. Oft werden wir als AnwältInnen als Erstes mit der Frage konfrontiert, ob nun ein Eintrag in das Schweizerische Strafregister erfolge.

Deshalb möchten wir hier kurz zusammenfassen, wann es eigentlich zu einem Strafregistereintrag kommt, wer Einsicht in diesen hat und wo Sie einen Strafregisterauszug von sich bestellen können.

Wann erfolgt ein Eintrag ins Schweizerische Strafregister?

Gemäss Gesetz erfolgt dann ein Eintrag ins Strafregister, wenn Sie in der Schweiz rechtskräftig verurteilt worden sind oder Sie als Schweizer im Ausland rechtskräftig verurteilt worden sind wegen:

  • einem Verbrechen (= Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren bedroht sind), sofern eine Strafe ausgesprochen wurde;
  • einem Vergehen (= Delikte, die mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind), sofern eine Strafe ausgesprochen wurde; oder
  • einer Übertretung (= Delikte, die mit einer Busse bedroht sind), aber hier lediglich insbesondere dann, wenn:
    • die Busse höher als CHF 5'000.00 ist, oder
    • eine gemeinnützige Arbeit von mehr als 180 Stunden verhängt wurde.

Entscheidend dafür, ob ein Strafregistereintrag erfolgt, ist also die Strafart (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse) bzw. im Falle der Busse oder gemeinnützigen Arbeit die Höhe der ausgesprochenen Strafe. Oder ganz einfach gesagt: Wurden Sie einzig zu einer Busse im Betrag von weniger als CHF 5'000.00 verurteilt, dann erfolgt kein Eintrag im Strafregister.

Wer hat Einsicht in diese Daten?

Verschiedene Behörden dürfen Einsicht in die Personendaten im Strafregister nehmen, so insbesondere die Einbürgerungs-, Migrations-, Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden und auch die Strassenverkehrsämter.

Keine direkte Einsicht in die Daten des Strafregisters erhalten aber etwa Arbeitgeber:innen oder Vermieter:innen. Diese können lediglich indirekt Einsicht erhalten, wenn sie von ihren Arbeitnehmer:innen bzw. Mieter:innen einen Strafregisterauszug verlangen. Ob Sie als Arbeitnehmer:in oder Mieter:in Ihren Strafregisterauszug weitergeben, ist Ihnen überlassen.

Wo erhalte ich einen Strafregisterauszug über meine Daten?

Einen Strafregisterauszug erhalten Sie ganz einfach am Postschalter oder online auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz. Er kostet CHF 20.00.

In einem Privatauszug ersichtlich sind insbesondere Verurteilungen. Nicht ersichtlich sind (im Gegensatz zum Auszug vorgenannter Behörden) hängige, also noch nicht abgeschlossene Strafverfahren.