Regelung des Getrenntlebens

Wenn ein Paar auseinandergeht, hat das Folgen. Rechtlich ist die Situation für verheiratete und unverheiratete Paare unterschiedlich.

Ehegatten trennen sich

Der Begriff «Regelung des Getrenntlebens» bezieht sich üblicherweise auf verheiratete Paare. Es kommt (noch) nicht zur Scheidung, die Ehegatten wohnen aber getrennt.

Wer sich trennt, hat drei Möglichkeiten:

  • Es wird nichts schriftlich geregelt (faktische Trennung). Empfiehlt sich nur in ganz einfachen Verhältnissen, wenn beide Ehegatten finanziell auf eigenen Beinen stehen und keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind.
  • Abschluss einer aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung.
  • Gerichtliches Eheschutzverfahren. Der Richter entscheidet über die Trennungsfolgen (s. unten), oder es wird ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen.

Die Regelung des Getrenntlebens hat provisorischen Charakter, sie gilt bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens oder bis zur Wiederaufnahme des Zusammenlebens.

Empfehlungen

  1. Folgende Punkte sind zu regeln:
    1. alle Kinderbelange (Obhut und die Betreuungsanteile der Eltern, Kindesunterhalt, Besuchs- und Ferienrechte); auch die Kinderbelange können aussergerichtlich festgelegt werden; sie können aber jederzeit auf Verlangen gerichtlich überprüft und geändert werden.
    2. Zuweisung der Familienwohnung und wichtiger Vermögenswerte (z.B. Auto);
    3. Festlegung Unterhalts eines Ehegatten an den anderen. Unterhalt kann bis zu einem Jahr rückwirkend verlangt werden.
    4. Gütertrennung (falls es sich aus besonderen Gründen als nötig erweist): das ist nur über das Gericht möglich.
  2. Zusätzliche Möglichkeiten über den Richter oder die Richterin: Annäherungsverbote bei Gewalt; Kontosperren; Anweisung an einen Arbeitgeber, die Unterhaltsbeiträge direkt vom Lohn zu überweisen (Schuldneranweisung); Kindesschutzmassnahmen wie begleitete Besuchsrechte.
  3. Für eine spätere Ehescheidung werden mit der Getrenntlebensvereinbarung Fakten geschaffen, die möglicherweise nicht mehr rückgängig gemacht werden können (präjudizierende Wirkung des Eheschutzverfahrens und der Getrenntlebensvereinbarung). Es lohnt sich darum, einen Anwalt (oder den Mediator) rechtzeitig beizuziehen.
  4. Wir helfen Ihnen bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gemäss der Checkliste.
  5. Wenn sich eine Trennung anbahnt: dokumentieren Sie sich, solange es möglich ist. Kopieren Sie Steuererklärungen, Lohnausweise, Kontoauszüge, Versicherungsverträge usw.
  6. Falls die Situation eskaliert: nehmen Sie rechtzeitig Kontakt mit uns auf. Wir veranlassen beim Gericht die notwendigen vorsorglichen Massanahmen (z.B. Zuweisung der Wohnung, Unterhalt während des Scheidungsverfahrens, Kontosperre, Lohnanweisung.)
  7. Wenn Sie über ein geringes Einkommen und Vermögen verfügen, können Sie (oder wir, falls Sie von uns vertreten werden) beim Gericht die unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Prüfen Sie das anhand der erhältlichen Formulare: Basel-Land, Basel-Stadt, Solothurn, Aargau.

Trennung nicht verheirateter Paare

Bei unverheirateten Paaren ist die rechtliche Bindung lockerer. In erster Linie hat man sich über die Aufteilung gemeinsamen Vermögens und die Nutzung der bisherigen Wohnung zu einigen. Allfällige Streitigkeiten sind über die ordentlichen Gerichte auszutragen. Sind gemeinsame Kinder da, müssen Obhut, Unterhalt und Besuchsrechte geregelt werden. Seit der Revision des Kindesunterhaltsrechts 2017 ist der die Kinder betreuende Elternteil finanziell erheblich bessergestellt.

Bei der Geburt des Kindes hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) den Abschluss eines Unterhaltsvertrages verlangt, der nach der Aufnahme des Getrenntlebens (wieder) gilt – wobei es bei einem vor 2017 abgeschlossenen Vertrag angebracht ist, diesen im Hinblick auf das neue Kindesunterhaltsrecht zu überprüfen. Ein neuer Unterhaltsvertrag muss von der KESB genehmigt werden; bei Uneinigkeit erfolgt eine Klage (des Kindes, bzw. seines gesetzlichen Vertreters) nach Art. 286 ZGB.

Empfehlung

  • Den angemessenen Kindesunterhaltsbeitrag mit Hilfe des Anwalts prüfen lassen; allenfalls direkter Einbezug der KESB. Ein neuer Kindesunterhaltsvertrag muss von der KESB genehmigt werden.